Das BVerfG hat gestern bekannt gegeben, dass es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Vorinstanzen für richtig hält und die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung annimmt. Az.: 1 BvR 335/14, 1 BvR 2464/15, 1 BvR 1635/14, 1 BvR1621/14. Wir hatten über die nun bestätigte Rechtsprechung berichtet:

„Dienstag, 11. Februar 2014
Jauch-Tochter scheitert erneut beim BGH
Wir hatten am 22.11.2013 über das von den Medienpark Verlagen (Offenburg) erstrittene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshof berichtet, mit welchem die auf Unterlassung der Namensnennung gerichtete Klage einer Adoptiv-Tochter Jauchs abgewiesen wurde. Mit einem weiteren Beschluss VI ZR 304/12 hat der Bundesgerichtshof nunmehr auch die zwischenzeitlich eingereichte Gehörsrüge zurückgewiesen. ...”

Das BVerfG begründet nun in seiner Pressemitteilung Nr. 6/2016 vom 8. September seine Entscheidung wie der BGH:
„Gegenstand der Berichterstattung war ausschließlich eine Information, die bereits über mehrere Jahre breiten Empfängerkreisen bekannt gemacht worden war. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund begegnet die Folgerung des Bundesgerichtshofs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die erneute Veröffentlichung der bereits zugänglichen Information in geringerem Maße in die informationelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerinnen eingreift als eine erstmalige Veröffentlichung.”

Anmerkungen:
Moderator Jauch betont immer wieder seine Zugehörigkeit zu den Journalisten. Geben Sie jedoch bitte links in die Suchfunktion „Jauch” ein. Sie sehen, er kämpft auch gegen die Pressefreiheit in einem Maße an, das nicht allgemein für richtig gehalten wird. Es würde nicht überraschen, wenn nun - so wie schon früher - auch in diesem Verfahren noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden würde.