Ein Verkehrsteilnehmer darf nicht mit seinem Fahrzeug in den Kreuzungsbereich einfahren, obwohl er mit einer normalen Betriebsbremsung zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. Rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Hamm Urteil vom 30. Mai 2016 (Az.: 6 U 13/16).
Das OLG begründet diese Pflicht damit, dass andernfalls der Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise gefährdet würde. Dies gelte besonders, so das Gericht, wenn der Verkehrsteilnehmer ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.
Anmerkung
Der Unfall wog verhältnismäßig schwer. Als Haftungsquote nahm das Gericht 70:30 zu Lasten des bei gelb einfahrenden Sattelzugs an. Dass es sich um einen schweren Sattelzug handelte, war für das Gericht insgesamt mitbestimmend.