Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 21.11.2016 unter den Az.:Vf. 15-VIII-14 und Vf. 8-VIII-15 entschieden. Er hat die im Jahr 2015 eingeführte Möglichkeit zu unverbindlichen Volksbefragungen über nicht-gesetzliche Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung (z. B. Infrastrukturprojekte) als Verstoß gegen die Bayerische Verfassung beurteilt.
Begründung:
Es handele sich um ein neues und systemwidriges plebiszitäres Element neben den in der Verfassung abschließend genannten Formen der Beteiligung des Volkes an der Staatswillensbildung. Dieses verschiebe das Kräfteverhältnis im Staatsgefüge verfassungswidrig. Die Bayerische Verfassung gebe als Staatsform die repräsentative Demokratie vor, die nur in bestimmten Bereichen durch plebiszitäre Elemente ergänzt werde. Bei einer Volksbefragung stehe der amtliche Charakter im Vordergrund. Dadurch unterscheide sie sich von repräsentativen Bevölkerungsumfragen. Sie sei ein nach gesetzlichen Vorgaben organisierter Urnengang, bei dem alle wahlberechtigten Staatsbürger zur Abstimmung aufgerufen seien.

Auf eine Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 8.7.2016 (B-6363/2014) müssen Sie sich auch in Deutschland einstellen. Weil die deutsche Stadt Meissen selbst in der Schweiz wegen der Verkehrsgeltung des bekannten Meissener-Porzellans bekannt ist, sind auch andere Produkte aus Meissen geschützt.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich:
„Ein Markeninhaber muss sich die Bekanntheit einer Herkunftsangabe ... auch entgegenhalten lassen, wenn die damit bezeichnete, ausländische [deutsche] Ortschaft bei den hiesigen Verkehrskreisen wohl nur seines eigenen Geschäftserfolgs wegen bekannt ist, die Herkunftserwartung also auf seine eigene Verkehrsgeltung zurückgeht."
Quelle: Auf diese Entscheidung weisen die neuen INGRES NEWS 11/16 des (schweizerischen) Instituts für gewerblichen Rechtsschutz hin.

Ein Mitarbeiter ist auch dann vom gesetzlichen Unfallschutz geschützt, wenn er während der Arbeitszeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 entscheiden müssen, Az.: 2617.16.
Der Fall
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land demgegenüber verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.
Begründung
So kommt es, wenn Sachbearbeiter vielleicht messerscharf an alles Mögliche denken, nur nicht an den Sinn und Zweck von Regelungen. Das BVerwG hat zum Sinn und Zweck - seiner 50-jährigen Spruchpraxis entsprechend (!) - ausgeführt:
Unter Schutz steht der Mitarbeiter bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Mitarbeiter entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Arbeitszeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, „unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.” Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.” (So die Presseerklärung des BVerwG vom 17.1.2016. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor.

FOCUS ONLINE zitiert seit gestern aus FOCUS 46/2016.
„Ein Tabubruch geschieht, weil es der Versuch ist, Spielregeln zu verändern. Mit dem Tabubruch, eine terroraffine Islamistin in Ihre Sendung einzuladen, wollten Sie die Spielregeln in der Auseinandersetzung mit dieser ganz besonderen Spielart des Islamismus verändern (dass es schnöde um die Quote ging, ist mir zu banal). Wie wäre es mal mit einer Sendung zum Thema: Lohnt der Islamismus eine Lichterkette?

Ergänzung:
Zur Frage des Ungleichgewichts in Sendungen des gebührenfinanzierten Fernsehens erklärt Reitz in seinem offenen Brief:
"Erinnerst du dich noch daran, wie Johannes Kerner einmal Eva Herman aus seiner Sendung warf?“, fragt mich ein Kollege. Es war 2007, und die beklagenswerte Frau Herman verstrickte sich in seltsame Gedanken über die nach wie vor segensreiche Wirkung Hitler'scher Autobahnen. Senta Berger und eine Frau Schreinemakers drohten zu gehen, und Kerner entschied daraufhin, dann solle doch lieber Herman gehen. So geschah es auch.
Es gibt einen ganz ordentlich funktionierenden antinazistischen Konsens in Deutschland. Ein antiislamistischer Konsens muss offenkundig erst noch entwickelt werden.

Das Verbot der Medienübertragung aus der Gerichtsverhandlung besteht seit 1964. Jetzt wurde von der Bundesregierung ein Gesetzesentwurf (BT-Drs. 18/10144) "zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen" in den Bundestag eingebracht.
Eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz soll insbesondere Tonübertragungen in einen Medienarbeitsraum legalisieren, also die Übertragung in einen Nebenraum. Außerdem soll "die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen" in Hörfunk und Fernsehen gesendet werden dürfen.

Das Kammergericht ist am 14.11.2016 unter dem Az.: 24 U 96/14 dem VG Wort-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2016 (Az.: I ZR 198/13) inhaltlich gefolgt, nämlich:
Hatten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so können die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern, führt das KG aus, steht kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend können sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Eine Ausnahme willigt das KG nur zu, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hatten.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Der Fall
Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke „Guck nicht“), weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.
Das Urteil
Entschieden hat das Verwaltungsgericht Berlin am 20.10.2016 unter dem Az.: VG 13 K 122.16. Wörtlich: Verunstaltend ist eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweist. Der Gesetzgeber hat blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung darf nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden.
Anmerkung:
Der Verf. dieser Zeilen hat die Doktorarbeit von Christoph Parchmann betreut: „Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht”. In ihr wird eingehend dargelegt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium: „Durchschnittsbetrachter” untauglich ist. Autoren: Christoph Parchmann

So betitelt die Ausgabe 49/2016 der FREIZEIT REVUE das „Rechtsthema der Woche”. Weitere Informationen finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Stephan Paetow: „...Längst haben Hillary und Barack Donald gratuliert und die Amerikaner aufgerufen, gemeinsam hinter dem neuen Präsidenten zu stehen. So geht halt Demokratie. Angela Merkel kennt das offensichtlich noch nicht lange genug, zu prägend wohl die Jahre in der Deutschen Demokratischen Republik, deshalb sah sie sich genötigt von Trump 'Demokratie, Freiheit, Respekt vor dem Recht und der Würde jedes einzelnen Menschen, unabhängig von Herkunft, Hautfarbe, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder politischer Einstellung' einzufordern (wann sagt sie das Erdogan?)....”
„Tichys Einblick” führt zu Paetows Lebenslauf an:
Stephan Paetow studierte Amerikanistik und Geschichte in Düsseldorf und wurde dann Journalist.
Er war Redakteur bei Springer, beim Spiegel, beim Wiener und bei Bunte. Seit der Gründung von Focus [Ersterscheinungstag 18. Januar 1993] leitete er dort diverse Ressorts; zudem war er ebendort 10 Jahre lang stellvertretender Chefredakteur.

Zwei Arten von Partygästen gibt es: Die, die möglichst schnell wieder nach Hause wollen, und die, die bis zum Schluss bleiben möchten. Das Dumme ist nur, dass diese Leute meistens miteinander verheiratet sind.
Quelle: neuer Playboy, 12/2016.