Der Fall
Der Kläger errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke „Guck nicht“), weil er sich von der Eigentümerin des Nachbargrundstücks belästigt fühlte. Auf deren Anzeige gab das Bezirksamt dem Kläger auf, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen, da die Abschirmung verunstaltend wirke.
Das Urteil
Entschieden hat das Verwaltungsgericht Berlin am 20.10.2016 unter dem Az.: VG 13 K 122.16. Wörtlich: Verunstaltend ist eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweist. Der Gesetzgeber hat blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Diese Wertung darf nicht durch eine zu extensive Ausdehnung der Rechtsprechung zur Verunstaltung unterlaufen werden.
Anmerkung:
Der Verf. dieser Zeilen hat die Doktorarbeit von Christoph Parchmann betreut: „Pluralistische Wirklichkeit und Verwaltungsrecht”. In ihr wird eingehend dargelegt, dass das vom Bundesverwaltungsgericht verwendete Kriterium: „Durchschnittsbetrachter” untauglich ist. Autoren: Christoph Parchmann