Ein Mitarbeiter ist auch dann vom gesetzlichen Unfallschutz geschützt, wenn er während der Arbeitszeit die im Dienstgebäude gelegene Toilette aufsucht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 entscheiden müssen, Az.: 2617.16.
Der Fall
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin. Während ihrer regulären Dienstzeit suchte sie die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen den Flügel eines Fensters und zog sich eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Dienstunfall mit der Begründung ab, es handele sich bei der Nutzung der Toilette nicht um Dienst, sondern um eine private Angelegenheit der Beamtin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat das Land demgegenüber verpflichtet, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.
Begründung
So kommt es, wenn Sachbearbeiter vielleicht messerscharf an alles Mögliche denken, nur nicht an den Sinn und Zweck von Regelungen. Das BVerwG hat zum Sinn und Zweck - seiner 50-jährigen Spruchpraxis entsprechend (!) - ausgeführt:
Unter Schutz steht der Mitarbeiter bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Mitarbeiter entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Arbeitszeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, „unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist.” Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft.” (So die Presseerklärung des BVerwG vom 17.1.2016. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor.