Das Kammergericht ist am 14.11.2016 unter dem Az.: 24 U 96/14 dem VG Wort-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.4.2016 (Az.: I ZR 198/13) inhaltlich gefolgt, nämlich:
Hatten die Urheber ihre Rechte zuerst aufgrund vertraglicher Vereinbarungen auf die GEMA übertragen, so können die Verleger keine Ansprüche aus den Urheberrechten der Künstler ableiten. Denn den Verlegern, führt das KG aus, steht kein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dementsprechend können sie auch nicht beanspruchen, an den Einnahmen aus Nutzungsrechten beteiligt zu werden.
Eine Ausnahme willigt das KG nur zu, wenn die Urheber zugunsten der Verleger konkrete Zahlungsanweisungen getroffen oder ihre Ansprüche auf ein Entgelt gegen die GEMA an die Verleger (zumindest teilweise) abgetreten hatten.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.