Auf eine Entscheidung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 8.7.2016 (B-6363/2014) müssen Sie sich auch in Deutschland einstellen. Weil die deutsche Stadt Meissen selbst in der Schweiz wegen der Verkehrsgeltung des bekannten Meissener-Porzellans bekannt ist, sind auch andere Produkte aus Meissen geschützt.
Das Bundesverwaltungsgericht wörtlich:
„Ein Markeninhaber muss sich die Bekanntheit einer Herkunftsangabe ... auch entgegenhalten lassen, wenn die damit bezeichnete, ausländische [deutsche] Ortschaft bei den hiesigen Verkehrskreisen wohl nur seines eigenen Geschäftserfolgs wegen bekannt ist, die Herkunftserwartung also auf seine eigene Verkehrsgeltung zurückgeht."
Quelle: Auf diese Entscheidung weisen die neuen INGRES NEWS 11/16 des (schweizerischen) Instituts für gewerblichen Rechtsschutz hin.