Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ein polnisches Paar mit einer elfjährigen gemeinsamen Tochter möchte seit nunmehr über zehn Jahren gerne heiraten. Die bisherige Ehe des Polen ist, so wurde gerichtlich festgestellt, vollständig und dauerhaft zerrüttet. Eine Versöhnung ist unwahrscheinlich. Einziges Hindernis: Das polnische Recht bestimmt:
Stimmt der andere Ehepartner der Scheidung nicht zu, so ist eine Scheidung unzulässig, wenn sie von dem Ehegatten gefordert wird, der an der Zerrüttung des ehelichen Zusammenlebens allein schuld ist. Einzige Ausnahme: Die Weigerung verstößt gegen die Prinzipien des gesellschaftlichen Zusammenlebens - der Ehepartner handelt also etwa aus Hass, Rache oder Ärger.
Hass, Rache oder Ärger konnte der Mann nicht nachweisen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nun in einem Urteil vom 10.1.2017 entschieden, dass diese polnische Regelung nicht gegen die Europäische Konvention für Menschenrechte verstößt (Az.:1955/10).

Gestritten wurde zur Satiresendung „Anstalt”. Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte das ZDF verurteilt, folgende Tatsachenbehauptungen - da unwahr - künftig zu unterlassen,
„der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung genannt wurden”.
Der Bundesgerichtshof hat dagegen parallel in zwei vorgestern gefällten Urteilen vom 10.01.2017 - VI ZR 561/15; VI ZR 562/15 - die Urteile des OLG Hamburg aufgehoben.
Begründung:
Bei einem satirischen Fernsehbeitrag sei, so der BGH, in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt, lasse sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage sei zutreffend.
Anmerkungen
1.
Zu diesem Urteil liegt bis jetzt erst eine Pressemitteilung vor.
2.
„Unvoreingenommene und verständige Zuschauer” sind auch in anderen Sendungen „im Wesentlichen” einer „Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke” ausgesetzt.
3.
Bundesrichter können nicht besser als Richter am Pressesenat beurteilen, wie unvoreingenommene und verständige Zuschauer auffassen.
4.
Wie verhält es sich, fragt der Verf. dieser Zeilen, wenn Interessenten später im Sendearchiv zusehen?
5.
Wie da künftig in neuen Prozessen darüber gestritten werden wird, wie die Zuschauer der anderen Sender auffassen!
6.
Dem richterlichen Dezisionismus wird dadurch erst recht Tür und Tor geöffnet. Siehe zu diesen Begriffen und Problemen links in der Suchfunktion bitte die Erklärungen nach.
7
Wie sollen Journalisten oder auch nur Rechtsberater beurteilen, ob die Erklärungen rechtmäßig sind oder nicht? 8.
Was wird da aus dem Qualitätsjournalismus, bei dem jedoch nicht so hohe Gerichts- und Anwaltsgebühren entstehen sollten?

In einem Urteil vom 20.10.2016 hat der BFH - auch entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis - entschieden (Az.: V R 26/15), Leitsätze:
1. Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung).
2. Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.
3. Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt werden.

Der Beschluss betrifft den Inhalt des von dem Moderator Böhmermann unter dem Titel “Schmähkritik“ vorgetragenen Gedichts auf den türkischen Staatspräsidenten. Entschieden hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 30.12.2016 (Az.: 6 S 29.16).
Im Volltext wurde der Beschluss noch nicht veröffentlicht. Vermutlich liegt er erst bei den Richtern zur Durchsicht und zur Unterschrift.

Wegen eines Artikels über zwei Fälle von sexueller Belästigung von Frauen durch junge marokkanische Männer hat der Deutsche Presserat DMM - DER MOBILITÄTSMANAGER Online gerügt. In dem Artikel hieß es: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischem Gesindel überflutet, das sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlt." Die Bezeichnung "Gesindel" ist, so der Presserat, eine eindeutige Diskriminierung nordafrikanischer Zuwanderer und verstößt gegen Ziffer 12 des Pressekodex.
Anmerkung
Ziff. 12 des Pressekodex und seine Richtlinie bestimmen:
"Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."

ZEITMAGAZIN Nr. 52/2016 ist dieser Frage nachgegangen. Bei der Befragung eines jungen Juristen als Beispiel hat sich ergeben:

Die Grünen sind, so der ZEIT-Artikel, für ihn und viele junge AfDler der Inbegriff dessen, wogegen sie kämpfen: Ideologen, die anderen vorschreiben, wie sie zu leben haben, und ständig mit Moral argumentieren.
Ausgerechnet die Grünen. Obwohl sie früher selbst einmal gegen die herrschende Ordnung antraten, stünden sie heute für den Mainstream, dem sich alle unterordnen müssten – sagt der Wiener Jugendforscher Philipp Ikrath. "Die Grünen stehen für Liberalismus und Globalisierung, für einen Konsens, der nicht hinterfragt werden darf, will man nicht moralisch verurteilt werden."
Anmerkung
1.
Diese neue Haltung erinnert auch an die von Frau Prof. Noelle-Neumann beschriebene Schweigespirale.
2.
DIE ZEIT schmeichelt noch den Grünen mit der eingeschränkten Meinung, die Grünen stünden für einen Liberalismus. Für den Liberalismus stehen noch immer die Freien Demokraten.

Aus dem neuen Rotary Magazin, Januar 2017: „Neues vom RC Bröckedde”, Folge 125, Autor Alexander Hoffmann
Freund Warrenstein muschelte ein wenig und sprach häufig zu schnell. So auch bei seinem Vortrag im Rotary Club Bröckedde. Dabei schilderte er begeistert einen „Ausritt” in Kanada, der ihm besonders gefallen hatte. Freund Ölgesäß hörte schlecht und vernahm, Warrenstein habe seinen Austritt bei Rotary angekündigt. Das Gerücht machte sich auf den Weg. Es wanderte .... Warrenstein war perplex und hatte alle Hände voll zu tun, das Gericht aus dem Weg zu räumen.
Dann war er beim Rotary Club Oberholzklau zu Gast und plauderte im Meeting ebenfalls über Kanada und, wie gewohnt etwas muschelig. ... Zwei Wochen später kam seine Gattin vom Friseur und berichtete erregt: ”Überall in Bröckedde erzählt man, wir seien pleite”. ... Bei immer mehr geschäftlichen Anlässe wurde er um Vorkasse gebeten.
Da kam der Governor zu Besuch in den RC Bröckedde. (Anmerkung für Nicht-Rotarier: Der Governor hat die Aufgabe, Rotary Clubs anzuleiten, zu motivieren, zu beraten und zu unterstützen.) Warrenstein suchte zur Rehabilitation das Gespräch mit dem hohen Gast. Ganz beiläufig verdeutlichte Warrenstein, dass er keineswegs beabsichtige, aus Rotary auszutreten.
Der Governor machte eine lässige Handbewegung: „Lieber Freund Warrenstein, machen Sie sich mal keine Sorgen, ich gebe nie etwas auf irgendwelche Gerüchte.” Nach einer Pause: „Aber das mit Ihrer Pleite tut mir schon sehr leid.”

Aus Matthäus 2:
1 Als Jesus zur Zeit des Königs Herodes in Betlehem in Judäa geboren worden war, kamen Sterndeuter aus dem Osten nach Jerusalem1 2 und fragten: Wo ist der neugeborene König der Juden? Wir haben seinen Stern aufgehen sehen und sind gekommen, um ihm zu huldigen.2 3 Als König Herodes das hörte, erschrak er und mit ihm ganz Jerusalem. 4 Er ließ alle Hohenpriester und Schriftgelehrten des Volkes zusammenkommen und erkundigte sich bei ihnen, wo der Messias geboren werden solle. 5 Sie antworteten ihm: In Betlehem in Judäa; denn so steht es bei dem Propheten: 6 Du, Betlehem im Gebiet von Juda, bist keineswegs die unbedeutendste unter den führenden Städten von Juda; denn aus dir wird ein Fürst hervorgehen, der Hirt meines Volkes Israel. 7 Danach rief Herodes die Sterndeuter heimlich zu sich und ließ sich von ihnen genau sagen, wann der Stern erschienen war. 8 Dann schickte er sie nach Betlehem und sagte: Geht und forscht sorgfältig nach, wo das Kind ist; und wenn ihr es gefunden habt, berichtet mir, damit auch ich hingehe und ihm huldige. 9 Nach diesen Worten des Königs machten sie sich auf den Weg. Und der Stern, den sie hatten aufgehen sehen, zog vor ihnen her bis zu dem Ort, wo das Kind war; dort blieb er stehen. 10 Als sie den Stern sahen, wurden sie von sehr großer Freude erfüllt. 11 Sie gingen in das Haus und sahen das Kind und Maria, seine Mutter; da fielen sie nieder und huldigten ihm. Dann holten sie ihre Schätze hervor und brachten ihm Gold, Weihrauch und Myrrhe als Gaben dar. 12 Weil ihnen aber im Traum geboten wurde, nicht zu Herodes zurückzukehren, zogen sie auf einem anderen Weg heim in ihr Land.

Die Uraufführung des Vogelhändler war am 10. Januar 1891. Die Handlung „spielt” am Ende des 18. Jahrhunderts.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hatte am 21.12.2016 in einem kommunalrechtlichen Rechtsstreit zu entscheiden. Erneut ging es um Sorgen eines Bürgermeisters. Das Gericht hat die Klage des Stadtverordnetenkollegs gegen die Beanstandung eines Beschlusses durch den Husumer Bürgermeister abgewiesen: Frauen müssen nach Quote in die kommunalen Aufsichtsräte, Az.: 6 A 159/16. Die in § 15 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG) vorgesehene Frauenquote gilt auch für kommunale Vertreter in Aufsichtsräten.

Der Fall
Das Märchen von dem Hasen und dem Igel wird im Internet „postfaktisch” wahr.
Die Kläger hatten zunächst von Google verlangt, konkret bezeichnete Links nicht mehr als Suchergebnis auszuweisen. Dem ist Google vorgerichtlich nachgekommen. Die beanstandeten Beiträge wurden jedoch anschließend auf eine andere Seite derselben Internetplattform verschoben. Die Suchmaschine hat deshalb die Artikel wieder aufgefunden. Die Kläger verlangten von Google, unabhängig von der Suchanfrage überhaupt gar kein auf die Hauptdomain der Internetplattform verweisendes Suchergebnis mehr anzuzeigen.
Das Urteil
Das OLG Karlsruhe entschied in einem jetzt bekannt gegeben Urteil vom 14.12.2016, Az.: 6 U 2/15. Google sei seiner Unterlassungspflicht nachgekommen, indem die konkreten von den Klägern monierten Links zu dem als ehrverletzend empfundenen Artikel als Suchergebnis gesperrt worden seien.
Anmerkung
Das Märchen wird eingeleitet:
„Disse Geschicht is lögenhaft to vertellen, Jungens, aver wahr is se doch! Denn mien Grootvader, van den ick se hew, plegg jümmer, wenn he se mi vörtüerde, dabi to seggen: ‚Wahr mutt se doch sien, mien Söhn, anners kunn man se jo nich vertellen!‘“ (Diese Geschichte ist lügenhaft zu erzählen, Jungens, aber wahr ist sie doch, denn mein Großvater, von dem ich sie habe, pflegte immer, wenn er sie mir vorsponn, dabei zu sagen: ‚Wahr muss sie doch sein, mein Junge, sonst könnte man sie ja nicht erzählen.)