Wegen eines Artikels über zwei Fälle von sexueller Belästigung von Frauen durch junge marokkanische Männer hat der Deutsche Presserat DMM - DER MOBILITÄTSMANAGER Online gerügt. In dem Artikel hieß es: „Deutschland wird immer mehr von nordafrikanischem Gesindel überflutet, das sich durch die Willkommenskultur eingeladen fühlt." Die Bezeichnung "Gesindel" ist, so der Presserat, eine eindeutige Diskriminierung nordafrikanischer Zuwanderer und verstößt gegen Ziffer 12 des Pressekodex.
Anmerkung
Ziff. 12 des Pressekodex und seine Richtlinie bestimmen:
"Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.
Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten
In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht.
Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."