Gestritten wurde zur Satiresendung „Anstalt”. Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Hamburg hatte das ZDF verurteilt, folgende Tatsachenbehauptungen - da unwahr - künftig zu unterlassen,
„der Kläger sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von acht Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung genannt wurden”.
Der Bundesgerichtshof hat dagegen parallel in zwei vorgestern gefällten Urteilen vom 10.01.2017 - VI ZR 561/15; VI ZR 562/15 - die Urteile des OLG Hamburg aufgehoben.
Begründung:
Bei einem satirischen Fernsehbeitrag sei, so der BGH, in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei einem unvoreingenommenen und verständigen Zuschauer angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke ankommt. Dies zugrunde gelegt, lasse sich dem Sendebeitrag im Wesentlichen nur die Aussage entnehmen, es bestünden Verbindungen zwischen den Klägern und in der Sendung genannten Organisationen. Diese Aussage sei zutreffend.
Anmerkungen
1.
Zu diesem Urteil liegt bis jetzt erst eine Pressemitteilung vor.
2.
„Unvoreingenommene und verständige Zuschauer” sind auch in anderen Sendungen „im Wesentlichen” einer „Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke” ausgesetzt.
3.
Bundesrichter können nicht besser als Richter am Pressesenat beurteilen, wie unvoreingenommene und verständige Zuschauer auffassen.
4.
Wie verhält es sich, fragt der Verf. dieser Zeilen, wenn Interessenten später im Sendearchiv zusehen?
5.
Wie da künftig in neuen Prozessen darüber gestritten werden wird, wie die Zuschauer der anderen Sender auffassen!
6.
Dem richterlichen Dezisionismus wird dadurch erst recht Tür und Tor geöffnet. Siehe zu diesen Begriffen und Problemen links in der Suchfunktion bitte die Erklärungen nach.
7
Wie sollen Journalisten oder auch nur Rechtsberater beurteilen, ob die Erklärungen rechtmäßig sind oder nicht? 8.
Was wird da aus dem Qualitätsjournalismus, bei dem jedoch nicht so hohe Gerichts- und Anwaltsgebühren entstehen sollten?