Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Der Fall
Zwei Bewohner eines denkmalgeschützten Anwesens stritten sich. Die klagende Bewohnerin hatte 40 Gartenzwerge auf dem Vordach befestigt. Der beklagte Bewohner entfernte die Figuren eigenmächtig. Die Mitbewohnerin verlangte, die Gartenzwerge wieder aufzustellen.
Das Urteil
Das Amtsgericht Wiesbaden machte nicht mit, Urteil vom 5.12.2016, Az.: 93 C 4622/13. Es zog sich - wie man's nimmt - geschickt oder humorlos aus der Bredouille. Wie?
Die Gartenzwerge würden denkmalrechtlich umgestalten. Sie seien auf Dauer angelegt und nicht nur eine vorübergehende Dekoration. Deshalb sei das Projekt nach § 16 Abs.1 Nr. 3 HDSchG genehmigungspflichtig (Hessisches Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler, Denkmalschutzgesetz).
Die Denkmalschutzbehörde habe jedoch die Auskunft gegeben, die entsprechende und erforderliche Genehmigung werde nicht erteilt, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten.
Die Aufstellung der Gartenzwerge ohne behördliche Genehmigung sei aber verboten, so das Amtsgericht Wiesbaden, und deshalb könne sie dem beklagten Bewohner nicht zugemutet werden.
Anmerkung
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes legen fest:
§ 16 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon 1. zerstören oder beseitigen, 2. an einen anderen Ort verbringen, 3. umgestalten oder instandsetzen, 4. mit Werbeanlagen versehen will. (2) ...
(3) Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Behörde hat sowohl private als auch öffentliche Interessen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie den Grad der Schutzwürdigkeit der Denkmäler in angemessener Weise zu berücksichtigen

Die Gefahr veranschaulicht ein nun bekannt gewordener Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16. Als Leitsatz lässt sich formulieren: Betreiber kommerzieller Websites haften grundsätzlich für Links auf Websites mit urheberrechtsverletzenden Inhalten.
Einzelheiten:
1.
Derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht verlinkt, muss sich entgegenhalten lassen: Es wird (widerlegbar) vermutet, dass er wusste, der Urheber erlaubt nicht, auf seinen Inhalt zu verlinken.
2.
Gewinne zu erzielen, wird in diesem haftungsverschärfenden Sinne bereits beabsichtigt, wenn im Rahmen eines Internetauftritts verlinkt wird, der zumindest insgesamt auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.
3.
Im entschiedenen Fall hat der Verlinkende auf seiner Website im Eigenverlag herausgegebenes Lehrmaterial verkauft.
4.
Es handelte sich um eine Architekturfotografie, die ohne Einwilligung des Fotografen in bearbeiteter Form auf der verlinkten Internetseite veröffentlicht worden war.
5.
Der antragstellende Fotograf nahm den Verlinker im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
6.
Das Urteil des LG Hamburg geht von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2016, Az.: C-160/15, aus. Der Leitsatz dieser Entscheidung bezieht sich allerdings auf den umgekehrten Fall:
„Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine 'öffentliche Wiedergabe' dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.”

Durch vierstellige Visits jeden Tag allein zum Nachbarrecht auf unserer Homepage und durch Anfragen wissen wir, wie groß das Interesse an einem Urteil wie dem soeben bekannt gegebenen, bereits rechtskräftigen Urteil vom 16.06.2016 - 233 C 16357/14 - des Amtsgerichts München ist; auch zu Einzelheiten: Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden trägt in der Regel der Geschädigte.
Der Fall
Der Pkw des Klägers war nach einem Sturm durch herabfallende Äste beschädigt worden. Die Äste waren von einem auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Baum herunter gefallen.
Das Gericht verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers.
Dem Gericht reichte für einen Beweis nicht aus:
1.
Eine Zeugin hatte ausgesagt, dass der Baum immer schiefer geworden sei, und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schief stehender Baum stürze aber nicht zwangsläufig um, nahm das Gericht an. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu.
2.
Die Feuerwehr vermutete, bei einem Sturm am Vortag sei im Wurzelwerk etwas gebrochen und deshalb sei der Baum umgefallen. Dagegen das Gericht: Der Baum bereits stehe für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung, und ein Wurzelbruch könne verschiedene Ursachen haben.
3.
Dass der Baum bald nach dem Sturm umgefallen sei, spreche nicht für den Kläger. Im Gegenteil: Die Beklagte habe in dieser kurzen Zeit keine Maßnahmen ergreifen müssen.

Am 3. August 2016 hatten wir an dieser Stelle über ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm (1 AGH/16/15) zur berufsrechtlichen Unzulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe berichtet, siehe auch links in der Suchfunktion „Anwaltswerbung Robe”. Der Anwaltssenat des BGH hat die Berufung gegen dieses Urteil am 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15 zurück gewiesen und nun bekannt gegeben.
Aus der Begründung:
„Soweit der Kläger meint, durch die namentliche Kennzeichnung werde der Sinn des Robetragens verstärkt, wenn sich nicht nur die Anwaltseigenschaft, sondern auch die konkrete Person des Anwalts erkennen lasse, missversteht er Sinn und Zweck der Robe. Durch sie soll der Rechtsanwalt gerade nicht als konkrete Person, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege aus dem übrigen Teilnehmerkreis hervorgehoben werden. Eine namentliche Kennzeichnung auf der Robe dient diesem Zweck nicht.
Anmerkungen:
1.
Zunächst hatte ein Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer angefragt. Er bat um Auskunft, so der BGH, wegen eines von ihm ins Auge gefassten Aufdrucks beziehungsweise einer Bestickung seiner Anwaltsrobe auf deren oberen Rückenbereich mit den Worten "Dr. R." und der Internetadresse "www.dr-r. .de".
2.
Die Macht des Faktischen und der individuellen und öffentlichen Interessen haben sich im Fußball schon längst zur Trikotwerbung durchgesetzt. In unserem Beitrag vom 3.8.2015 haben wir angemerkt:
Am 24. März 1973 traten die Fußball-Profis von Eintracht Braunschweig erstmals mit dem Hubertus-Hirschen auf der Brust gegen Schalke 04 an. Die Aufregung war groß, obwohl es schon Bandenwerbung gegeben hatte. Der Schiedsrichter zögerte, das Bundesligaspiel anzupfeifen. In dieser Saison erlösen allein die 18 Erstligisten fast 130 Millionen Euro durch Werbung auf der Brust.

Aus einem neuen Bericht über ein Klassentreffen (zur Anonymisierung in den Daten ganz leicht, nicht verfälschend geändert):
„Aber wer vielleicht gedacht hatte, der Abiturjahrgang 1956 habe nunmehr eine nicht mehr zu überbietende Altersstufe erreicht, erlebte bei unserem Klassentreffen im November 2016 eine Art Aufbruch. Emanzipatorisch schwungvoll und überzeugend überraschte H.J. mit einem charmanten Vorschlag: Es sei an der Zeit, nun auch den Damen generell das Du anzubieten. ... Nach 60 Jahren hat unsere Abi-Klasse nun auch offiziell einen überfälligen und überaus begrüßenswerten Integrationsschritt vollzogen.”

Aus Alexander Hoffmann, Neues vom RC Bröckedde, Folge 122 in Rotary Magazin 10/2016:
„Nicht umsonst entstammte Humperdinck-Wollmichl dem RC Knorringen, dem letzten Club im Großraum Bröckedde, der ein Herrenclub war. ... Gut gelaunt sagte Humperdinck-Wollmichl vom RC Knorringen: „Wir sind durchaus reformwillig. Im vorletzten Jahr haben wir die Gattinnen aller Freunde in Knorringen in den Club aufgenommen - allerdings ohne Präsenz- und Stimmrecht. Leider hat uns der Bundesgerichtshof dieses Modell in letzter Instanz untersagt. Aber wir denken weiterhin nach vorn.”
Anmerkung:
„Freund”, nennen sich die Rotarier untereinander.

Über den Start seines FOCUS sagte Helmut Markwort bei FFH in einem Interview zu seinem 80. Geburtstag (der Verf. dieser Zeilen kann diesen Eindruck nur bestätigen):
„Die vom Spiegel haben den Fehler gemacht, dass sie gespottet und gelästert haben. Das hat dem FOCUS und mir geholfen. Sie haben sich aufgeplustert und immer neue Gemeinheiten gegen uns in die Welt gesetzt und das hat in der Öffentlichkeit das Bild vom Kampf David gegen Goliath projiziert. Das hat uns sehr geholfen. Gesellschaftlich, medienpolitisch. Für die Informationsvielfalt in Deutschland war der FOCUS die herausragende Sache.“
Auf die Frage, was ihn an seiner Lebensgefährtin Patricia Riekel fasziniere, sagte Helmut Markwort im FFH-Talk: „Darüber müsste ich ja ein Gedicht machen. Sie ist eine warmherzige, positive, freundschaftliche, herzliche Person. Das finde ich großartig. Sie ist zu Freundschaften fähig. Sie hat viel mehr Freunde als ich. Und sie sieht immer das Positive. Ich bin ja eher muffelig und ärgere mich. Sie ist ganz anders, auch als sie Chefredakteurin der ‚Bunten‘ war. Sie gibt den Leuten das Gefühl, dass sie ihre Arbeit schätzt. Ich gehöre immer zu denen: ‚Nicht gemeckert, ist genug gelobt‘. Sie dagegen ist eine Loberin, eine Streit-Vermeiderin. Wenn sie mal anderer Meinung ist als ich, sagt sie: ‚Ich gehe mal mit dem Hund raus‘. Frau Riekel sagt, in einer solchen Familie kann es nur einen Star geben und das sei ich.“ Markwort weiter: „In Geschmacksfragen ist sie die Königin. Sie ist eine der geschmackvollsten Personen, die ich kenne. Einrichtung, Gestaltung – ein Traum. Da mische ich mich überhaupt nicht ein. Sie ist eine Möbelrückerin, aber immer mit Erfolg. Ich sage nur: Die Fernseher müssen an ihrem Platz bleiben, sonst kannst du schalten und walten, wie du willst.“
Helmut Markwort sagte bei FFH in demselben Interview über den Bayerischen Ministerpräsidenten, der bei seiner Geburtstagsfeier eine Rede halten wird:
Horst Seehofer kenne ich seit vielen Jahren. Und wir haben auch ein privates Weihnachtsessen zusammen, obwohl ich kein CSU-Mitglied bin. Er hat gesagt, wenn er kommt, will er gerne über mich reden, weil er so viel Material hat.“ Und lachend: „Wahrscheinlich vom Verfassungsschutz.“

So entschieden hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in zwei Verfahren, Az.: 1 K 2903/15.F und 1 K 1259/16.F.
Begründung:
Der Rundfunkbeitrag ist eine Schickschuld. Er muss somit auf eigene Kosten und Gefahr geleistet werden. Das Verbot, bar zu zahlen, ist in einem Masseverfahren zur Verwaltungsvereinfachung und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität rechtmäßig. Es steht im Interesse der Bürger, den Verwaltungsaufwand und die Verwaltungskosten möglichst gering zu halten. Die Verpflichteten können auch bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ ZDF/Deutschlandradio bar einzahlen.

So entschieden hat ín einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 27.10.2016 in aller-höchster deutscher Instanz: das Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 458/10.
Die im Bayerischen Feiertagsgesetz geregelte „Befreiungs-Festigkeit” des besonderen „Stille-Schutzes” am Karfreitag ist unverhältnismäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Wie das BVerfG seinen Beschluss begründet, kann er sich analog auf neue Probleme in der Flüchtlingspolitik auswirken. Gemeint ist die Begründung:
Der strikte Befreiungsausschluss des Bayerischen Feiertagsgesetzes sei mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und daher nichtig.
Anmerkung
Somit: Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, für und gegen wen oder was auch immer! Das Bundesverfassungsgericht wird erfahrungsgemäß nicht umkehren. Demnach ist aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts dann doch auch die Sachverhaltsgrundlage des Beschlusses bemerkenswert:
„Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Der Beschwerdeführer rief für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf. Diese stand unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ und umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Untersagt wurde die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.

Die Zeitung „Welt am Sonntag” hat - bezogen auf alle Bundesrichter am jeweiligen Bundesgericht - folgende Durchschnitts-Nebeneinkünfte für das Jahr 2015 recherchiert:
Richter am Bundesfinanzhof 29.772 Euro
Richter am Bundesarbeitsgericht 12.558 €
Richter beim Bundessozialgericht 11.190 €
Richter am Bundesgerichtshof 10.501 €.
Aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten kommt noch jeweils ein niedriger, aber doch vierstelliger Betrag hinzu.
Das Bundesverfassungsgericht verweigerte der Welt am Sonntag die Auskunft. Begründung: Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts würden als Mitglieder eines Verfassungsorgans keiner Dienstaufsicht unterliegen, und mangels einer Anzeigepflicht liege dem Bundesverfassungsgericht keine Auflistung etwaiger Nebentätigkeiten der Mitglieder des Gerichts vor.
Anmerkungen:
1.
Zum genaueren Umrechnen ist nicht bekannt, wie viele Richter jeweils unterdurchschnittlich beziehungsweise überhaupt nichts nebenher bezogen haben! Es kann also sein, dass einzelne Richter regelmäßig ein zusätzliches Einkommen und feste Verpflichtungen oder Gewohnheiten in einem Ausmaß haben, das sie von der Nebentätigkeit abhängig macht.
2.
Prof. Jahn befasst sich im Editorial der NJW 49/2016 vom 1. Dezember mit dem Thema unter der Überschrift: „Verschlusssache Nebentätigkeit”. Er weist unter anderem darauf hin, dass dem Bundesrechnungshof die Nebentätigkeiten von Bundesrichtern zu weit gehen, der Bundesrechnungshof seinen Prüfbericht jedoch als vertraulich eingestuft hat. Neben anderem Für und Wider wie der „Leistungsfähigkeit der Senate” führt er die Überlegung an: ”Was die Richter andernorts über ihre Urteile referieren, ließe sich als ihre ureigenste Dienstaufgabe definieren - und damit ohne Honorar erledigen”.