Durch vierstellige Visits jeden Tag allein zum Nachbarrecht auf unserer Homepage und durch Anfragen wissen wir, wie groß das Interesse an einem Urteil wie dem soeben bekannt gegebenen, bereits rechtskräftigen Urteil vom 16.06.2016 - 233 C 16357/14 - des Amtsgerichts München ist; auch zu Einzelheiten: Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden trägt in der Regel der Geschädigte.
Der Fall
Der Pkw des Klägers war nach einem Sturm durch herabfallende Äste beschädigt worden. Die Äste waren von einem auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Baum herunter gefallen.
Das Gericht verneinte eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückeigentümers.
Dem Gericht reichte für einen Beweis nicht aus:
1.
Eine Zeugin hatte ausgesagt, dass der Baum immer schiefer geworden sei, und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schief stehender Baum stürze aber nicht zwangsläufig um, nahm das Gericht an. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen keinen Schluss auf eine Schädigung eines Baumes zu.
2.
Die Feuerwehr vermutete, bei einem Sturm am Vortag sei im Wurzelwerk etwas gebrochen und deshalb sei der Baum umgefallen. Dagegen das Gericht: Der Baum bereits stehe für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung, und ein Wurzelbruch könne verschiedene Ursachen haben.
3.
Dass der Baum bald nach dem Sturm umgefallen sei, spreche nicht für den Kläger. Im Gegenteil: Die Beklagte habe in dieser kurzen Zeit keine Maßnahmen ergreifen müssen.