So entschieden hat ín einem jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom 27.10.2016 in aller-höchster deutscher Instanz: das Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 458/10.
Die im Bayerischen Feiertagsgesetz geregelte „Befreiungs-Festigkeit” des besonderen „Stille-Schutzes” am Karfreitag ist unverhältnismäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Wie das BVerfG seinen Beschluss begründet, kann er sich analog auf neue Probleme in der Flüchtlingspolitik auswirken. Gemeint ist die Begründung:
Der strikte Befreiungsausschluss des Bayerischen Feiertagsgesetzes sei mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und daher nichtig.
Anmerkung
Somit: Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, für und gegen wen oder was auch immer! Das Bundesverfassungsgericht wird erfahrungsgemäß nicht umkehren. Demnach ist aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts dann doch auch die Sachverhaltsgrundlage des Beschlusses bemerkenswert:
„Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Der Beschwerdeführer rief für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf. Diese stand unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ und umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Untersagt wurde die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.