Am 3. August 2016 hatten wir an dieser Stelle über ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Hamm (1 AGH/16/15) zur berufsrechtlichen Unzulässigkeit einer mit einem Werbeaufdruck versehenen, im Gerichtssaal getragenen Anwaltsrobe berichtet, siehe auch links in der Suchfunktion „Anwaltswerbung Robe”. Der Anwaltssenat des BGH hat die Berufung gegen dieses Urteil am 7. November 2016 - AnwZ (Brfg) 47/15 zurück gewiesen und nun bekannt gegeben.
Aus der Begründung:
„Soweit der Kläger meint, durch die namentliche Kennzeichnung werde der Sinn des Robetragens verstärkt, wenn sich nicht nur die Anwaltseigenschaft, sondern auch die konkrete Person des Anwalts erkennen lasse, missversteht er Sinn und Zweck der Robe. Durch sie soll der Rechtsanwalt gerade nicht als konkrete Person, sondern als unabhängiges Organ der Rechtspflege aus dem übrigen Teilnehmerkreis hervorgehoben werden. Eine namentliche Kennzeichnung auf der Robe dient diesem Zweck nicht.
Anmerkungen:
1.
Zunächst hatte ein Anwalt bei der Rechtsanwaltskammer angefragt. Er bat um Auskunft, so der BGH, wegen eines von ihm ins Auge gefassten Aufdrucks beziehungsweise einer Bestickung seiner Anwaltsrobe auf deren oberen Rückenbereich mit den Worten "Dr. R." und der Internetadresse "www.dr-r. .de".
2.
Die Macht des Faktischen und der individuellen und öffentlichen Interessen haben sich im Fußball schon längst zur Trikotwerbung durchgesetzt. In unserem Beitrag vom 3.8.2015 haben wir angemerkt:
Am 24. März 1973 traten die Fußball-Profis von Eintracht Braunschweig erstmals mit dem Hubertus-Hirschen auf der Brust gegen Schalke 04 an. Die Aufregung war groß, obwohl es schon Bandenwerbung gegeben hatte. Der Schiedsrichter zögerte, das Bundesligaspiel anzupfeifen. In dieser Saison erlösen allein die 18 Erstligisten fast 130 Millionen Euro durch Werbung auf der Brust.