Der Fall
Zwei Bewohner eines denkmalgeschützten Anwesens stritten sich. Die klagende Bewohnerin hatte 40 Gartenzwerge auf dem Vordach befestigt. Der beklagte Bewohner entfernte die Figuren eigenmächtig. Die Mitbewohnerin verlangte, die Gartenzwerge wieder aufzustellen.
Das Urteil
Das Amtsgericht Wiesbaden machte nicht mit, Urteil vom 5.12.2016, Az.: 93 C 4622/13. Es zog sich - wie man's nimmt - geschickt oder humorlos aus der Bredouille. Wie?
Die Gartenzwerge würden denkmalrechtlich umgestalten. Sie seien auf Dauer angelegt und nicht nur eine vorübergehende Dekoration. Deshalb sei das Projekt nach § 16 Abs.1 Nr. 3 HDSchG genehmigungspflichtig (Hessisches Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler, Denkmalschutzgesetz).
Die Denkmalschutzbehörde habe jedoch die Auskunft gegeben, die entsprechende und erforderliche Genehmigung werde nicht erteilt, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten.
Die Aufstellung der Gartenzwerge ohne behördliche Genehmigung sei aber verboten, so das Amtsgericht Wiesbaden, und deshalb könne sie dem beklagten Bewohner nicht zugemutet werden.
Anmerkung
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes legen fest:
§ 16 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon 1. zerstören oder beseitigen, 2. an einen anderen Ort verbringen, 3. umgestalten oder instandsetzen, 4. mit Werbeanlagen versehen will. (2) ...
(3) Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dem nicht entgegenstehen. Eine Maßnahme an einer Gesamtanlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) ist zu genehmigen, wenn sie deren historisches Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Die Behörde hat sowohl private als auch öffentliche Interessen des Klima- und Ressourcenschutzes sowie den Grad der Schutzwürdigkeit der Denkmäler in angemessener Weise zu berücksichtigen