Die Gefahr veranschaulicht ein nun bekannt gewordener Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16. Als Leitsatz lässt sich formulieren: Betreiber kommerzieller Websites haften grundsätzlich für Links auf Websites mit urheberrechtsverletzenden Inhalten.
Einzelheiten:
1.
Derjenige, der mit Gewinnerzielungsabsicht verlinkt, muss sich entgegenhalten lassen: Es wird (widerlegbar) vermutet, dass er wusste, der Urheber erlaubt nicht, auf seinen Inhalt zu verlinken.
2.
Gewinne zu erzielen, wird in diesem haftungsverschärfenden Sinne bereits beabsichtigt, wenn im Rahmen eines Internetauftritts verlinkt wird, der zumindest insgesamt auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient.
3.
Im entschiedenen Fall hat der Verlinkende auf seiner Website im Eigenverlag herausgegebenes Lehrmaterial verkauft.
4.
Es handelte sich um eine Architekturfotografie, die ohne Einwilligung des Fotografen in bearbeiteter Form auf der verlinkten Internetseite veröffentlicht worden war.
5.
Der antragstellende Fotograf nahm den Verlinker im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch.
6.
Das Urteil des LG Hamburg geht von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2016, Az.: C-160/15, aus. Der Leitsatz dieser Entscheidung bezieht sich allerdings auf den umgekehrten Fall:
„Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten Werken, die ohne Erlaubnis des Urhebers auf einer anderen Website veröffentlicht wurden, stellt keine 'öffentliche Wiedergabe' dar, wenn dies ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke geschieht.”