Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 21.11.2016 unter den Az.:Vf. 15-VIII-14 und Vf. 8-VIII-15 entschieden. Er hat die im Jahr 2015 eingeführte Möglichkeit zu unverbindlichen Volksbefragungen über nicht-gesetzliche Vorhaben des Staates mit landesweiter Bedeutung (z. B. Infrastrukturprojekte) als Verstoß gegen die Bayerische Verfassung beurteilt.
Begründung:
Es handele sich um ein neues und systemwidriges plebiszitäres Element neben den in der Verfassung abschließend genannten Formen der Beteiligung des Volkes an der Staatswillensbildung. Dieses verschiebe das Kräfteverhältnis im Staatsgefüge verfassungswidrig. Die Bayerische Verfassung gebe als Staatsform die repräsentative Demokratie vor, die nur in bestimmten Bereichen durch plebiszitäre Elemente ergänzt werde. Bei einer Volksbefragung stehe der amtliche Charakter im Vordergrund. Dadurch unterscheide sie sich von repräsentativen Bevölkerungsumfragen. Sie sei ein nach gesetzlichen Vorgaben organisierter Urnengang, bei dem alle wahlberechtigten Staatsbürger zur Abstimmung aufgerufen seien.