Gestern, 20.10.2016, hat das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 6.15 verkündet:
Betrifft ein auf Informationszugang gerichteter Antrag einen einheitlichen Lebenssachverhalt, so stellt seine Bescheidung - unabhängig von der Zahl der ergangenen Verwaltungsakte - gebührenrechtlich eine einheitliche Amtshandlung dar, die eine Gebühr von höchstens 500 € auslöst.
Die Begründung:
Die Aufspaltung des Informationsantrags in zahlreiche Einzelbegehren und eine entsprechende Zahl gebührenpflichtiger Amtshandlungen verstößt gegen das im Informationsfreiheitsgesetz bestimmte Verbot einer abschreckenden Wirkung der Gebührenbemessung. Auslagen könnten auch nicht erhoben werden, weil es an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle.
Der Fall:
Zwei Journalisten hatten bei Recherchen über die finanzielle Förderung der deutschen Sportverbände beim Bundesministerium des Innern Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz verlangt. Das Bundesministerium gab dem Informationsbegehren mit mehr als 60 Bescheiden teilweise statt.
Für diese 60 Bescheide durfte das Ministerium nach diesem Urteil samt Auslagen nur 500 € berechnen.