Das Oberlandesgericht Naumburg hat in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 23.11.2015, Az.: 12 U 184/14 dargelegt:
Die Sportplatzbetreiber „werden als Gesamtschuldner verurteilt, solche Nutzungen zu unterlassen und zu unterbinden, aufgrund derer von dort dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück jahresdurchschnittlich mehr als ein Ball pro Woche zugeführt wird.”
Anmerkung
1.
Wir weisen auf dieses Urteil vor allem deshalb hin, weil wir aus der täglichen Nutzung unserer Homepage und aus Anfragen von Lesern der von uns betreuten Zeitschriftendienste wissen, dass Streitigkeiten der vom OLG entschiedenen Art in unterschiedlichen Variationen ständig Nachbarn verärgern, mitunter verzweifeln lassen.
2.
Das Urteil kann auch Nachbarn helfen, die nicht durch Betreiber von Sportplätzen gestört werden, sondern in anderer Weise; zum Beispiel durch auf der Straße spielende Jugendliche. In solchen Fällen können das Urteil des OLG Naumburg sowie weitere Entscheidungen mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze herangezogen werden; - insbesondere der Auslegungsgrundsätze: Gleichbewertung des Gleichsinnigen und argumentum a majore ad minus, also vom Größeren zum Kleineren.
3. Eine Empfehlung:
Der Verfasser dieser Zeilen erinnert sich an einen einfallsreichen Nachbarn. Gespielt haben wir in Korntal in der Fraschstraße, jahrelang und täglich. Jedes Mal, wenn ein (damals) kostbarer Lederball in den gepflegten Garten des (heute nicht mehr lebenden) Nachbarn flog, hat er nicht etwa mit einem Anwalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangt, sondern jedes Mal von jedem von uns jugendlichen Spielern hundert Kniebeugen.