Die Kanzlei dachte, sie begründe den Wiedereinsetzungsantrag perfekt, indem sie zur Kanzleiorganisation u.a. argumentierte:
Die Büromitarbeiter seien angewiesen zu prüfen, ob die richtige, dem Empfängergericht zugeordnete Faxnummer verwendet worden sei. Hierfür müsse, so die Kanzleianweisung, die Telefaxnummer des Empfängergerichts anhand des letzten in der Akte befindlichen Schreibens dieses Gerichts abgeglichen werden. Dem Wiedereinsetzungsantrag war eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin und eine Beschreibung ihrer absoluten Zuverlässigkeit beigefügt.
Was hat die Kanzlei falsch gemacht?
Der Bundesgerichtshof hat den Fehler vergangene Woche in einem nun bekannt gegebenen Beschluss vom 26. Juli 2016 - VI ZB 58/14 - gleich mit einem Leitsatz beschrieben, nämlich:
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.
Der Kanzlei ist somit durch eine ungenügende Anwalts-Anweisung ein Fehler unterlaufen (der keine Wiedereinsetzung rechtfertigt). Nicht die Bürovorsteherin hat fehlerhaft gehandelt.
Wenn Sie links in die Suchfunktion „Kanzleiorganisation” oder „Wiedereinsetzung” eingeben, finden Sie zahlreiche Hinweise. Es lohnt sich, dieses Material auch anzusehen, wenn Sie in die Verlegenheit geraten, eine Wiedereinsetzung beantragen zu müssen.