Ein ehemaliger Rechtsreferendar ist sich nicht zu schade zu verlangen, dass von ihm „nicht genommener Urlaub” abgefunden wird, obwohl er keinen Urlaubsantrag gestellt hatte, und es durchaus möglich war, Urlaub zu nehmen. Jetzt muss sich nach zwei Berliner Gerichten auch noch der Europäische Gerichtshof mit der Forderung dieses reinen Rechtspositivisten beschäftigen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage noch abgewiesen. Es nahm über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG hinaus zu Lasten des nunmehrigen Assessors an, ein Abgeltungsanspruch setze voraus, dass ein möglicher Urlaubsantrag gestellt wurde, der Anspruchsteller jedoch nicht in der Lage war, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen. Beide Voraussetzungen wurden von dem Juristen nicht erfüllt.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg meint nun, er könne nicht über die Berufung des Juristen entscheiden, weil er bezweifele, ob sich die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Voraussetzungen in diesem Falle mit Unionsrecht vereinbaren ließen. Deshalb hat der Senat beschlossen, den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Beschluss vom 13. September 2016 – OVG 4 B 38.14.
Anmerkungen
1.
Aus den zahlreichen klugen Sprüchen zu den Juristen und zum Recht:
Prof. Dr. Gustav Radbruch (1878 – 1949)
Ein guter Jurist kann nur der werden, der mit einem schlechten Gewissen Jurist ist.
Recht ist Wille zur Gerechtigkeit.
2.
Den Arbeitnehmern erweist der Referendar keinen guten Dienst. Die Bestimmung, welche der EuGH nun auszulegen hat, gilt schlechthin für „Arbeitnehmer”. Es gibt Arbeitnehmer, für welche dieser Rechtsreferendarfall nach dem Rechtsgefühl als Musterfall weniger geeignet ist. Richter entscheiden oftmals nach ihrem Rechtsgefühl; beachten Sie bitte Hinweise über die Suchfunktion links mit dem Suchwort „Dezisionismus”.
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