Selbst wenn der Reiseveranstalter einen krassen Mangel schon kennt, müssen Sie den Mangel dem Reiseveranstalter anzeigen. So hat der Bundesgerichtshof in einem nun von ihm bekannt gegebenen Urteil vom 19. Juli 2016 - X ZR 123/15 entschieden.
Der Fall
Während des Aufenthalts auf Teneriffawurde in dem von den Reisenden gebuchten Hotel, auch in unmittelbarer Nähe ihres Zimmers, sowie in dessen Umgebung gebaut, und zwar tagsüber durchgängig mit einem außerordentlich hohen Geräuschpegel. Dem Reiseveranstalter war dieser dieser Mangel bekannt.
Die Begründung
Ein Reiseveranstalter kann bei einem ihm bekannten Mangel dem Reisenden zwar auch ohne Anzeige Abhilfe anbieten. Der Umstand, dass dies nicht geschieht, rechtfertigt aber nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen.
Anmerkung
§ 651d, aus dessen Absatz 2 sich die Pflicht zur Anzeige ergibt, legt fest:
§ 651d Minderung
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen