Wer sich zu Einwilligungen im Datenschutz- und im Wettbewerbsrecht auskennt, wird sich über dieses nun in einer Pressemitteilung bekannt gegebene Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 8.9.2016 - S 27 KR 629/16 - nicht wundern.
Eine AOK forderte erfolgreich von einer Betriebskrankenkasse für drei Verstöße eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 15.000, zusammen also 45.000 Euro.
Der Grund: Die BBK hat gegen das Transparenzgebot verstoßen, wie es durch § 4 Nr. 5 UWG, aber auch durch das Bundesdatenschutzgesetz und das BGB vorgeschrieben ist. Wörtlich heißt es in der Presseerklärung: Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften

Anmerkungen
1. Der Fall
Eine AOK klagte gegen eine BKK. Beide stehen in Wettbewerb zueinander. Die AOK hatte mit der BKK im Dezember 2014 einen Unterlassungsvergleich geschlossen. Danach hat es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.
2. Ein Hinweis für Compliance-Verantwortliche und betriebliche Datenschutzbeauftragte, aber auch für Rechtsabteilungen, Revisionen und Sachbearbeiter.
In einem Fall, wie ihn das Sozialgericht Düsseldorf entschieden hat, ist die Sach- und Rechtslage völlig klar. Je größer die Verantwortung und das Ausmaß sind, desto größer ist die Gefahr, dass einmal ein böses Erwachen folgt, - mit Konsequenzen bis hinein in das Strafrecht, das Recht der Ordnungswidrigkeiten mit hohen Ordnungsgeldern, in das Arbeits- und Schadensersatzrecht. Versicherer werden u. U. geltend machen, bei Vorsatz müssten sie für Nachteile nicht aufkommen. Compliance-Verantwortliche wird man fragen, warum denn kein Compliance-Management-System gegriffen hat.