Der Bundesgerichtshof hat eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart abgewiesen. Az.: VI ZR 427/15. Die Entscheidung ist noch nicht auf der BGH-Homepage veröffentlicht worden. Eine Sprecherin des Bundesgerichtshofs informierte über diese Entscheidung am 28.09.2016.
In dem Verfahren ging es um einen 2013 ausgestrahlten Beitrag "Hungerlohn am Fließband", bei dem ein Reporter unter falscher Identität heimlich und mit versteckter Kamera - das Hausrecht verletzend - in einem Daimler-Werk gedreht hatte. Er war bei einem Werkvertragsnehmer beschäftigt gewesen und hatte vorgerechnet, dass er seinen Lohn mit Hartz IV hätte aufstocken müssen.
Das OLG Stuttgart hatte am 8. Juli 2015 in einem außergewöhnlich umfangreichen Urteil den Daimler-Antrag auf Unterlassung wie schon zuvor das Landgericht Stuttgart abgewiesen. Abgedruckt ist dieses Urteil in AFP 2015,415. Wer sich mit Undercover-Versuchen zu beschäftigen hat, tut gut daran, dieses Urteil zu studieren. Es befasst sich mit nahezu unzählig vielen Einzelheiten. Vereinfacht lässt sich die Stuttgarter Entscheidung mit diesem Urteils-Kernsatz zusammen fassen:
„Jedoch lag ein Missstand von erheblichem Gewicht vor, welcher ausnahmsweise ein die Ausstrahlung des streitgegenständlichen Bildmaterials rechtfertigendes, die Nachteile, welche die Klägerin und der Grundsatz der Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erlitt, deutlich überwiegendes überragendes Informationsinteresse begründete.”