Der Bundesgerichtshof hält dem Landgericht Potsdam in einem vorgestern vom BGH bekanntgegebenen Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 45/14 - vor: „Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht überhaupt Ermittlungen dazu vorgenommen hätte, wie bei den Justizbehörden P. die Telefaxannahme organisiert war. Zu solchen Ermittlungen bestand aber jedenfalls angesichts des Umstandes, dass zwischen diesen Stellen eine gemeinsame Briefannahmestelle eingerichtet ist, Anlass.”
Der BGH hob den Beschluss des LG Potsdam auf. Er verwies die Sache zurück, „um dem LG die Möglichkeit zu geben, die unterlassene Prüfung nachzuholen”.
Anmerkung:
Das LG Potsdam wird entscheiden müssen, dass die Berufung rechtzeitig eingelegt wurde. Zumindest muss es in den vorigen Stand wieder einsetzen. Die Rechtsanwaltskanzlei handelte nämlich fehlerlos. Die Kanzlei hatte während des Verfahrens noch rechtzeitig vorgetragen, dass auf der Internetseite "Dienstleistungsportal der Landesverwaltung Brandenburg" unter service.brandenburg.de ausdrücklich als Telefaxnummer des Landgerichts P. auch die Nummer des Amtsgerichts (mit der Endung -1009) vermerkt gewesen ist. Auch das Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder hat, so die Kanzlei, die Telefaxnummer -1009 als Faxnummer des Landgerichts P. ausgewiesen.