Sie sind selbst dann ohne Weiteres rechtswidrig, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht, den Handwerker zu beauftragen. So ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29.10.2016 (Az.: 8 L 183.16). Wenn seine Logik zuträfe, gäbe es bald nur noch Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Der Fall
Nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz muss jeder Eigentümer von Grundstücken kehr- und prüfungspflichtige Anlagen überprüfen lassen und dem jeweiligen Bezirksschornsteinfeger gestatten, für die „Feuerstättenschau” das Grundstück und die Räume zu betreten.
Die Eigentümer wehrten sich. Schließlich waren sie bereit, den Schornsteinfeger prüfen zu lassen, wollten jedoch die Sinnlosigkeit der „Zwangsmaßnahme” dokumentieren.
Die Urteilsbegründung
Das Gericht meint nur kurz:
1. „Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stelle einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, auch wenn dieser als Amtsträger auftrete”, so das Gericht in einer Pressemitteilung vom 8.11.2016.
2. Und weiter nur noch: „Anderenfalls könne die turnusmäßige Feuerstättenschau, die der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel diene, nicht durchgeführt werden.”
Anmerkung
Das Gericht wägt nicht ab, ob der Schornsteinfeger in Aufnahmen einwilligen müsste. Ihm reicht es aus, dass eine Prüfung vorgeschrieben ist. Damit unterläuft dem Gericht der logische Fehler: petitio principii. Den Fehlschluss der petitio principii begeht, wer etwas als begründet annimmt, was erst noch begründet werden müsste.
Der Beschluss erging nur in einem Eilverfahren.