Im Volltext liegt dieses Urteil noch nicht vor. In dem Verfahren XI ZR 387/15 hat der Bundesgerichtshof jedoch am 25.10.2016 gegen eine Geschäftsbank so entschieden.
Der Fall
Die beurteilte Klausel legt fest:
"[Die Bank] berechnet für jeden Monat, in welchem es auf dem Konto zu einer geduldeten Überziehung kommt, ein Entgelt von 2,95 €, es sei denn, die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen übersteigen im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 €. Die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen werden nicht in Rechnung gestellt, wenn sie im Berechnungsmonat den Entgeltbetrag von 2,95 € unterschreiten."
Die Urteilsbegründung
Es handelt sich um eine Preisnebenabrede, so dass sie einer Inhaltskontrolle unterliegt. Ihr hält die Klausel nicht stand. Der Grund: Wird - wie nach dieser Klausel - ein Mindestentgelt unabhängig von der Laufzeit des Darlehens erhoben, wird ein Bearbeitungsaufwand der Bank auf den Kunden abgewälzt. Dies weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab; nämlich dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Anmerkung
1.
Bis jetzt ist nicht bekannt, ob sich der BGH in seinem Urteil zu Rückzahlungen an die Bankkunden äußert.
2.
§488 Absatz 1 bestimmt:
§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.