Instruktiv hat der Bundesgerichtshof in einem gestern bekannt gegebenen Beschluss vom 3. 11. 2016, Az.: I ZR 179/15, zusammen gestellt, was prinzipiell vorzutragen ist, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird:
„Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nur zulässig, wenn die Entscheidung ... das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007, I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; BGH Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus, sondern es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass ... [das Gericht] bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen haben muss.”
Anmerkung
Es empfiehlt sich erfahrungsgemäß, sich Wort für Wort an diese Ausführungen zu halten und sich jeweils auf sie zu beziehen. Dies gilt vor allem für Fälle, bei denen das angerufene Gericht wahrscheinlich das vom Beschwerdeführer in der Sache gewünschte Ergebnis als solches nicht billigt.