Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 17.11.2016 unter den Aktenzeichen 7 A 430/16 und 7 A 280/15 entschieden, dass für TV-Programme nicht innerhalb von Werbeblöcken geworben werden darf.
Cross-Promotion-Werbung und Kombispots verstoßen grundsätzlich, so das Gericht, gegen das Gebot, Werbung und Programm zu trennen.
Die Begriffe:
Bei der beurteilten Cross-Promotion hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugendformat "Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt.
Beim beurteilten Kombispot hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung "Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTL Nitro ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden.
Der Hintergrund der Entscheidung:
Programmhinweise werden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Programm und nicht als Werbung betrachtet (und deshalb werden Programmhinweise nach § 45 Abs. 2 RStV nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet). Der Zuschauer muss, so das Gericht weiter, klar erkennen können, wann auf Programm (einschließlich eben Programmhinweis) wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt.
Bei Wikimedia heißt es beispielsweise noch: „Im Vergleich zu Österreich besteht kein Verbot von Cross-Promotion in Deutschland”.