Entschieden hat der Bundesfinanzhof in einem erst gestern von ihm bekannt gegebenen Urteil vom 13. Juli 2016, Az. VIII R 26/14. In zwei Sätzen zusammen gefasst:
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst neben den ausdrücklich genannten Verbotsbeispielen unter „ähnliche Zwecke“ zwar auch Aufwendungen, die ausschließlich der Unterhaltung und Bewirtung der Geschäftsfreunde dienen und somit auch Aufwendungen, für die Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfests. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt jedoch nach seinem Sinn und Zweck nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.
Der Fall
In einer Pressemitteilung des BFH vom 30.11.2016 heißt es: „Im Streitfall hatte eine Rechtsanwaltskanzlei in mehreren Jahren sog. „Herrenabende“ im Garten des Wohngrundstücks des namensgebenden Partners veranstaltet, bei denen jeweils bis zu 358 Gäste für Gesamtkosten zwischen 20.500 Euro und 22.800 Euro unterhalten und bewirtet wurden.”
Anmerkungen
Der BFH hat im Streitfall das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, so der BFH, ob die Art und Durchführung der „Herrenabende“ den Schluss zulässt, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sind.