Der Bundesgerichtshof hat gestern, 23. Juni 2016,Aktenzeichen I ZR 137/15, Grundsätze für eine Vielzahl von Fallgruppen aufgeführt. Der wohl wichtigste Satz aus der Urteilsbegründung:
„Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn Werbemaßnahmen eines Unternehmens mittelbar dazu führen, dass die Werbung von Mitbewerbern nicht oder nicht mehr so wie zuvor zur Geltung kommt, mag dies dem Werbenden auch bewusst sein.
Der BGH ergänzt sofort anschließend:
So liegt es etwa beim Aufstellen einer Reklametafel, die den Blick auf die Leuchtreklame eines Mitbewerbers versperrt, oder bei der Ausgabe von Schutzhüllen für Fernsprechbücher, die Werbung auf der Titelseite nicht mehr erkennen lassen.
Beurteilt wurde vom BGH im entschiedenen Fall, dass ein Wettbewerber Rabattgutscheine eines Konkurrenten einlöste. Zu dieser Wettbewerbs-Gegenreaktion führt die Urteilsbegründung speziell aus:
Soweit sich die Beklagte mit ihrer Werbung den Rabattaktionen ihrer Mitbewerber anschließt, ist das grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die Anpassung der eigenen Preise an Preissenkungen von Wettbewerbern.