Zum wiederholten Male hat das Verwaltungsgericht Berlin in diesem Sinne entschieden. Dieses Mal mit einem Eilbeschluss vom 23.10.2016 bei 83 Parkverstößen innerhalb von zwei Jahren; Az.: 11 K L 432.16. Siehe auch hier im Archiv den Eintrag vom 15. April 2013.
Erschwerend hat sich offenbar ausgewirkt, dass der Betroffene einer Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens über seine Fahreignung nicht nachgekommen war. Als Grundsatz formuliert das Gericht: Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs sind für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens ist, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern diese hartnäckig missachtet.
Dem Betroffenen half auch nicht der Einwand, teilweise habe seine Frau falsch geparkt. Dazu das Gericht: Wenn der Betroffene nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternimmt, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzen, liegt auch hierin ein charakterlicher Mangel, der den Betroffenen selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweist.