Ein Familienvater bezieht seit 2005 die für Arbeitslose üblichen sozialen Leistungen. Das Jobcenter war der Auffassung, es bestehe Aussicht auf Vermittlung in Arbeit. Zudem habe sich der Mann in der Vergangenheit nicht regelkonform verhalten und drohe mit Anwalt oder Klage. Die Behörde verweigerte deshalb die Zustimmung zu einem Urlaub von drei Wochen und strich für drei Wochen das Arbeitslosengeld II.
Das Sozialgericht Dortmund gab dem Anspruchsteller Recht; Urteil vom 16.12.2016, Az.: S 19 AS 3947/16.