Diesen Schluss ziehen die Verbraucherzentralen aus einer bundesweiten Umfrage. Unmittelbarer Anlass ist, dass die Verbraucherzentrale Brandenburg zwei Fitnessstudios unter anderem wegen der Verwendung unzulässiger Preisanpassungsklauseln abgemahnt hat. Die VZ haben dies am 28.12.2016 mitgeteilt. Die Studios haben sich aufgrund der Abmahnung gleich verpflichtet, die monierten Klauseln nicht mehr zu nutzen. Es ist nach dieser Mitteilung und nach den Erfahrungen unsrer Kanzlei damit zu rechnen, dass Gerichte stets entscheiden werden:
„Eine Preisanpassungsklausel in den AGB ist jedenfalls nur dann wirksam, wenn sie klar regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf.” Denn der Verbraucher muss vor Vertragsschluss wissen, was ihn erwartet".