Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit einem Urteil vom 16.11.2016 entschieden, Az.: 15 K 1640/16 E:
Kirchensteuer, die auf regulär tariflich besteuerte Kapitalerträge entfällt, darf als Sonderausgabe abgezogen werden.
Die Begründung:
Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG nur, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem Abgeltungsteuertarif ermittelte Einkommensteuer gezahlt wird. Die Einschränkung des Sonderausgabenabzugs in § 10 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 EStG gilt nicht, weil sonst der Steuerpflichtige doppelt belastet werden würde.