Ein Unternehmer muss klar und transparent auf seiner Internetseite erklären, wenn sein Internetangebot auf Gewerbetreibende beschränkt sein soll. So entschieden hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 16.11.2016, Az.: 12 U 52/16.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein.
Das Gericht hat sein Urteil damit begründet, dass das Angebot den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügen muss. Im entschiedenen Fall enthielt die Webseite unter anderem keinen Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.