Der Bundesfinanzhof hat soeben auf zwei Urteile vom 30. November 2016 VI R 2/15 und VI R 49/14 aufmerksam gemacht:
Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Die Urteile betreffen die Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat mit diesen Urteilen, so die Pressemitteilung, seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen modifiziert.
Nun ist nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern es sind auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers - entgegen der Auffassung der Finanzbehörden - bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen.