Entschieden wurde für einen Paketzustelldienst. Die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens eines angestellten Fahrers durch das Unternehmen ist kein Arbeitslohn und unterliegt daher entgegen einer bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht der Lohnsteuer; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016, Az.: 1 K 2470/14 L.
Die Begründung ist noch stärker als üblich für die Anwendung der Entscheidung auf andere Fallgruppen und eine Übernahmepflicht der Unternehmen von Bedeutung. Sie trifft auf viele Fälle zu: Es fließe den Mitarbeitern kein Arbeitslohn zu. Denn das Unternehmen erfülle mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Die Fahrer hätten zwar die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
Die Mitarbeiter werden sich zuhauf stark auf diese Ergänzung im Urteil berufen: Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern.