Der Bundesgerichtshof hat der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Schutz nach § 12 Abs. 4 UWG verweigert, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, dass bei einer Belastung mit den Kosten aus dem vollen Streitwert eine erhebliche Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage eintritt; Beschlüsse vom 15.12.2016, Az.: I ZR 213/15 und I ZR 221/15.
Nach dem Bericht einer Anwaltskanzlei verwies der BGH auf die unterschiedlichen Auslegungen des § 12 Abs.4 in Rechtsprechung und Schrifttum:
Eine Meinung: Eine "Streitwertminderung" nach § 12 Abs. 4 UWG kommt nicht schon dann in Betracht, wenn sich eine Partei in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, so lange ihr etwa noch zumutbar sei, einen Kredit aufzunehmen.
Eine zweite Meinung: Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung geboten sei, weil diese ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig seien und deren Funktionsfähigkeit damit in besonderer Weise schützenswert sei.
Festgelegt hat sich der BGH offenbar nicht. Die beiden Fälle lassen jedoch nach dem Auslegungskriterium der Gleichbewertung des Gleichsinnigen darauf zurück schließen, dass bei Verbänden wie der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 UWG nicht erfüllt sind.

Anmerkung
§12 Abs. 4 UWG legt fest:
(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst.
Die Anordnung hat zur Folge, dass
1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.