Der Begriff
Wenn Grundstückseigentümer die Gräben zu Nachbargrundstücken ab und zu reinigen ( schlooten, auch schloten). Dieser Ausdruck wird im Nordwesten gebraucht, aber Gerichtsentscheidungen mit diesem Begriff muss man überall verstehen.
Der Fall
Eine Grundstückseigentümerin in Ostfriesland hatte einen Unternehmer mit dem Schlooten beauftragt. Bei den Arbeiten wurden die Wurzeln von sechs Eichen und einer Birke der Nachbarn beschädigt. Die Bäume stürzten beim nächsten Herbststurm um. Es entstand ein Schaden von 22.000 Euro.
Die Rechtslage
Grundstückseigentümer müssen nicht nur den eigenen Garten in Ordnung bringen, sondern auch den Graben zum Nachbargrundstück reinigen, also "schlooten". Bei Schäden haften der Grundstückseigentümer und das mit dem "Schlooten" beauftragte Unternehmen als Gesamtschuldner. So entschieden hat das Landgericht Aurich und das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 3.11.2016 diese Ansicht bestätigt. Darauf hin haben die Beklagten ihre Berufung zurückgenommen (Az.: 14 U 96/16).