Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt. Es ist deshalb unerheblich, ob der Gemeinderat hätte zustimmen müssen. So entschieden hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 266/14.