Versehen mit einem Leitsatz hat der Bundesgerichtshof heute einen Beschluss vom 10. Januar bekannt gegeben, der routinemäßig beachtet werden sollte, Az. VI ZB 31/16: Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren.