Weithin wird heute berichtet:
Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2017 entschieden, dass eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unlauter handelt, wenn sie einem Dritten das Recht einräumt, für ihre Sendungen gleichnamige Druckerzeugnisse zu produzieren (Az.: I ZR 207/14 - ARD Buffet).
Im Volltext wurde dieses Urteil noch nicht veröffentlicht. Soweit über dieses Urteil bislang berichtet wird, argumentiert der BGH, der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag sei aufgrund seiner Entstehungsgeschichte über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden. Der Verf. dieser Zeilen war in die Entstehung dieses 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags involviert. Er muss einwenden, dass sich die Entstehungsgeschichte anders darstellt, als sie der BGH offenbar seinem Urteil korrigierbar zugrunde legt.
Der BGH verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Es ist deshalb eventuell möglich, dass auch zum Kern des Rechtsstreits noch nicht das letzte Wort gesprochen ist.