Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

EuGH Urteil vom 17.9.2020, Az. C 449/18. Keine Verwechslungsgefahr, obwohl beide Marken für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragen sind.

Bundesgerichtshof Beschluss vom 27. August 2020 - III ZB 30/20

Die Betreiberin eines sozialen Netzwerks, die verurteilt worden ist, den Erben einer Netzwerk-Teilnehmerin Zugang zu deren vollständigen Benutzerkonto zu gewähren, muss den Erben die Möglichkeit einräumen, vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Weise Kenntnis zu nehmen und sich - mit Ausnahme einer aktiven Nutzung - darin so "bewegen" zu können wie zuvor die ursprüngliche Kontoberechtigte.

OLG München Urteil vom 27.5.2020, Az. 10 U 676719.

Die Vorfahrts­regel des Paragrafen 8 der Straßen­verkehrs­ordnung (StVO), also rechts vor links,  gilt im öffentlichen Parkhaus nicht für den Suchverkehr, missverständlich ruhender Verkehr genannt, wohl aber bei bei Teilen mit Straßenverkehrscharakter. Einen Hinweis zur Abgrenzung geben die Spuren, so das OLG München. Das Urteil befasst sich nicht mit dem Fall, dass ein Schild auf die Geltung der StVO hinweist.

Verwaltungsgericht Neustadt Beschluss vom 10.9.2020, Az. 5 L 757/20

Beurteilt wurde die 10. CoBeLVO und der Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz in der seit dem 17. August 2020 geltenden Fassung. Nach diesen Regelungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht für alle Personen auf dem Schulgelände. Das Urteil geht auch auf die Anforderungen an eine ärztliches Ausnahmeattests ein.

OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.4.2020. Az. I-3 Wx 44/20. Zum Nachrechnen im Freundes-, Bekannten- und Familienkreis am Wochenende. Eine Frage, die sich jeder und jedem in irgendeinem Zusammenhang immer wieder stellt, nicht nur im Erbrecht. Im OLG-Fall bestimmte das Testament: „Der Testamentsvollstrecker soll den Nachlass für die beiden Erben verwalten, bis das Jüngste der beiden Enkel das 25. Lebensjahr erreicht hat. Danach ist der Nachlass an die Erben zu übergeben bzw. auszuzahlen."

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss vom 1.9.2020, Az. 3 L 745/20.KO. Die sich gegenüberstehenden Grundrechte sind gegeneinander abzuwägen. Hervorhebungen von uns. 

BGH Beschluss vom 19.8.2020, Az IV ZR 122/20.

Wörtlich der Bundesgerichtshof: „Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Vorlage an ihn gerichteter Mitteilungen auch dann gesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitarbeiter außerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schriftsätze mit nach Hause genommen werden.”

Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 4.4.2020, Az. VG 11 L 205/20.

Anmerkung vorab: Der Begriff „Pop-up-Bike-Lane“ entstand in Nordamerika für kurzfristige Maßnahmen der  Radverkehrsinfrastruktur. Man kann auch formulieren: Einstweilige Radwege. Rechtsgrundlage ist der nur schwer lesbare § 45 StVO und dort Abs. 9 Satz 4. Definiert wird auch: „kurzfristig eingerichtete Radwege" oder „temporäre Radwege”. Vorteilhaft ist, dass die Pop-up-Radwege ohne längere Planungszeit eingerichtet werden können. Unterschieliche Ansichten zur Zulässigkeit werden vertreten, insbesondere gegenwärtig im Hinblick auf die Corona-Pandemie.

Begründung durch das VG Berlin

Radwege dürfen nur dort angeordnet werden, wo Verkehrssicherheit, Verkehrsbelastung und/oder der Verkehrsablauf ganz konkret auf eine Gefahrenlage hinwiesen und die Anordnung damit zwingend erforderlich ist.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 1.9.2020 Az. 20 CS 20.1962.

Bundesgerichtshof Urteil von heute 3.9.2020, Az. III ZR 136/18.

Rechtlich bringt das Urteil keine neuen Erkenntnisse. Grundlage des Anspruchs sind die BGB-Bestimmungen zum Auftrag: § 667, Herausgabe des Erlangten, § 666 Auskunft über den Stand des Geschäfts und Rechenschaft, weil der Altkanzler „Herr über das überlassene Material" und insbesondere „Herr über seine Erinnerungen" blieb. Einen abweichenden Parteiwillen konnte der Biogaph nicht erfolgreich einwenden. So insbesondere nicht mit seiner Stellung als Historiker und Journalist und nicht mit der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit. Gegen die Witwe wurde nur teilweise wegen Erfüllung und Verjährung entschieden. Eine schuldhaft falsche Erklärung, Irreführung und jedenfalls eine grobe Pflichtverletzung haben dem Biographen natürlich geschadet. Ausführlicher, wörtlich, jedoch gekürzt und ohne Wiederholung, Hervorhebungen von uns: