Bundesgerichtshof Urteil von heute 3.9.2020, Az. III ZR 136/18.
Rechtlich bringt das Urteil keine neuen Erkenntnisse. Grundlage des Anspruchs sind die BGB-Bestimmungen zum Auftrag: § 667, Herausgabe des Erlangten, § 666 Auskunft über den Stand des Geschäfts und Rechenschaft, weil der Altkanzler „Herr über das überlassene Material" und insbesondere „Herr über seine Erinnerungen" blieb. Einen abweichenden Parteiwillen konnte der Biogaph nicht erfolgreich einwenden. So insbesondere nicht mit seiner Stellung als Historiker und Journalist und nicht mit der Eigenständigkeit seiner Tätigkeit. Gegen die Witwe wurde nur teilweise wegen Erfüllung und Verjährung entschieden. Eine schuldhaft falsche Erklärung, Irreführung und jedenfalls eine grobe Pflichtverletzung haben dem Biographen natürlich geschadet. Ausführlicher, wörtlich, jedoch gekürzt und ohne Wiederholung, Hervorhebungen von uns:
Zur Erinnerung:
In einem früheren Verfahren machte Kohl erfolgreich die Herausgabe der Originaltonbänder geltend. In diesem Verfahren nun, das nach dem Tod des Bundeskanzlers von seiner Erbin fortgeführt worden ist, verlangte diese im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über Existenz und Verbleib schriftlicher, digitaler und sonstiger Vervielfältigungen der Tonbänder sowie über weitere Unterlagen, die der Beklagte aus der Zusammenarbeit im Rahmen der Erstellung der Memoiren besitzt oder weitergegeben hat.
Aus der rechtlichen Begründung:
Der erforderliche Rechtsbindungswille ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat.
..,Jedenfalls aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit über die Memoiren ist einer etwaigen Zustimmung des Erblassers zu einer Veröffentlichung durch den Beklagten die Grundlage entzogen worden.
... Da diese Erklärung jedoch schuldhaft falsch war, hat die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), der darauf gerichtet ist, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Auskunft stünde. Der Schaden kann dabei insbesondere darin liegen, dass aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch nicht geltend gemacht worden ist. Dies ist hier der Anspruch auf Herausgabe der Vervielfältigungen der Tonbänder und der weiteren Unterlagen.
Da die Klägerin im Unklaren über Inhalt und Umfang ihres Schadensersatzanspruchs ist, steht ihr zu dessen Durchsetzung aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ein ergänzender Auskunftsanspruch zu. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren. Die nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen allein den Schluss darauf zu, dass der Beklagte mit seiner Erklärung, über keine Gegenstände zu verfügen, die an den Erblasser herauszugeben seien, diesen vorsätzlich in die Irre führte. Darüber hinaus bestand aufgrund der Erklärung des Beklagten Ende 2014, die Kopien der Tonbänder seien "in deutschen Landen und auch im Ausland" verstreut und man werde "nicht so schnell drankommen", die begründete Befürchtung, der Beklagte habe die Durchsetzung von Herausgabeansprüchen des Erblassers gezielt vereiteln wollen.
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