OLG München Urteil vom 27.5.2020, Az. 10 U 676719.
Die Vorfahrtsregel des Paragrafen 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO), also rechts vor links, gilt im öffentlichen Parkhaus nicht für den Suchverkehr, missverständlich ruhender Verkehr genannt, wohl aber bei bei Teilen mit Straßenverkehrscharakter. Einen Hinweis zur Abgrenzung geben die Spuren, so das OLG München. Das Urteil befasst sich nicht mit dem Fall, dass ein Schild auf die Geltung der StVO hinweist.
Auf der Homepage der Bayerischen Staatskanzlei werden als Leitsätze zum Urteil formuliert, Hervorhebungen von uns:
Leitsätze:
1. Die StVO regelt den Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wozu ein Verkehrsraum zählt, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Bei einem Parkhaus eines Mietwagenunternehmens ist dies der Fall. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Fahrgasse im Parkhaus zwischen markierten Parkreihen bildet keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist; die Regelung des § 8 StVO gilt daher nicht. (Rn. 6 – 8) (redaktioneller Leitsatz)
Anmerkungen
1. Fahrbahnen zum Ein- und Ausfahren
Im Urteil weist das Gericht auf eine Entscheidung des Kammergerichts hin: Auf allein dem Ein- oder Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich “rechts vor links” (vgl. KG, Beschluss v. 09.07.2018, Az. 25 U 159/17[Juris]).
2. Fahrgassen
Das OLG: Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen bildet keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist.
3. Keine Beschilderung
Das OLG braucht nicht auf den Fall einzugehen, dass ein Schild auf die Geltung der StVO hinweist. Es führt insoweit aus:
„Die Geltung der StVO gilt unabhängig davon, ob diese durch eine Beschilderung ausdrücklich angeordnet ist. Dies ist vorliegend nach den Feststellungen der Sachverständigen, deren hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, hinsichtlich der Parkhäuser P5 und P6 nicht der Fall.”
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