Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.
LG - 1Itzehoe, 11.06.20200 O 824/0
Eine Klage gegen Google wurde aufgrund einer Abwägung abgewiesen. Wie so oft greift damit der richterliche Dezisionismus. Siehe zu ihm bitte in unserer Suchfunktion: „Dezisionismus”: Das Gericht entscheidet mehr oder weniger nach eigenem Rechtsgefühl. Hervorhebung durch uns.
Bundesfinanzhof Urteil vom 7.5.2020, Az. V R 1/18:
„Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office berechtigen grundsätzlich zum Vorsteuerabzug, soweit es beruflich genutzt wird. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.”
LG Köln Urteil vom 21.7.2020, Az. 33 0 138/19. Hervorhebungen zur besseren Übersicht von uns.
Das LG Köln hat die bekannten Kriterien aufgereiht, und macht deutlich, wie gerne die Rechtsprechung gegen Influencer mit Argumenten wie „geschäftliches Handeln”, „mittelbare Förderung von Unternehmen” und „kommerzieller Zweck” entscheidet.
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 7.7.2020, Az. 1 BvR 1187/20 Erfolgloser Eilantrag gegen saarländische Verordnungsregelungen zur Corona-Eindämmung.
Der Antragsteller argumentierte, insbesondere Kontaktbeschränkungen, die Kontaktnachverfolgung und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung griffen in seine Rechte ein, - aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG sowie in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auch in der Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das BVerfG hat die Folgen abgewogen, nämlich:
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 7.Juli 2020, Az. 1 BvR 146/17. Heute herausgegeben.
Der Beschluss schließt an die Rechtsprechung zum „Recht auf Vergessen“ an und konkretisiert für den Fall von Verdächtigungen:
Bei ursprünglich zulässiger Berichterstattung darf grundsätzlich der Bericht auch noch nach langer Zeit unverändert öffentlich bereit gestellt werden. In Ausnahmefällen kann das Vorhalten einer ursprünglich berechtigten Verdachtsberichterstattung durch Zeitablauf oder durch zwischenzeitlich hinzugekommene Umstände für die betroffene Person zu belastend sein. Es muss somit, wie üblich, abgewogen werden. In solchen Fällen können Löschungs-, Auslistungs- oder Nachtragsansprüche angemessen sein. Ein solcher Fall war hier nicht gegeben.
Bundesgerichtshof Urteil von heute 27. Juli 2020, Az. VI ZR 405/18. Hervorhebung von uns.
Erneut hat der BGH heute die Meinungsfreiheit (zugunsten von Google) vorgezogen. Wie stets geht es um die Abwägung im Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrechten. Die Grundlagen für das starke Gewicht der Meinungsfreiheit stammen, meinen wir, vom ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dieter Grimm („Soldaten sind Mörder”). Er hat seine Referendarausbildung 1964/65 für ein Jahr an der Harvard University unterbrochen. Unsere Kanzlei war von der Rechtsprechung von Prof. Dr. Dieter Grimm am Bundesverfassungsrecht regelmäßig unmittelbar in eigenen Prozessen oder mittelbar betroffen. Wir haben den Eindruck gewonnen, dass er, wenn auch kritisch und eben klug, in diesem Jahr an der Harvard University sehr aufmerksam das amerikanische Freiheitsrecht wahrgenommen und dann auch bedacht genutzt hat.
Zuerst nun die wichtigsten Sätze aus einem der beiden neuen Urteile von heute, 27. Juli
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