Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

HGer ZH Entscheid vom 5.12.2019, HG 170207-0. Marken „ONE” und „in One"

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Johann Wolfgang von Goethe, Reineke Fuchs - Erster Gesang

Pfingsten ging wie Ostern aus einem jüdischen Fest hervor. Es war ursprünglich ein Erntefest mit Dankopfern. Während das Passah-Fest (Ostern) den Beginn der Getreideernte markierte, wurde am fünfzigsten Tag darauf der Schawuot begangen, der Tag der Darbringung der Erstlingsfrüchte.
Als christliches Fest wurde Pfingsten erstmals im 4. Jahrhundert erwähnt.

Bundesgerichtshof Urteil von heute, 28.5.2020, Az. I ZR 7/16 im Anschluss an EuGH-Urteil vom 1.10.2019, C-673/17 Planet 49

Für die beurteilte gesetzliche Regelung haben beide Gerichte geurteilt,  dass der Nutzer nicht wirksam eingewilligt hat, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss.

Appelationsgericht des Kantons Basel-StadtGer BS vom 16.01.2020 (ZK.2019.3)

Allgemein gilt: Eine Verwechslungsgefahr besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden. Obwohl es bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich auf den Gesamteindruck ankommt, stellt die Praxis schwergewichtig auf die Ähnlichkeit der charakteristischen Bestandteile ab. Die Firma wird branchenübergreifend geschützt. In der Entscheidung AVIA ./. Lavia gewinnt der Aufmerksamkeitsgrad Bedeutung. Interessant ist der Hinweis des Gerichts auf die Aufhebung der Verwechslungsgefahr durch Fantasiebezeichnungen. Hervorhebungen von uns.

Bundesgerichtshof Beschluss vom 20. April 2020, Az. VI ZB 49/19, bekannt gegeben heute, 22.05.2020.

Wir weisen in unseren aktuellen Meldungen über die Rechtsprechung möglichst oft und damit handbuchartig darauf hin, dass Rechtsanwälte möglichst nie ihrem Mandanten einen negativen Beschluss mit der gerichtlichen Begründung vorlegen müssen: „Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten durch konkrete Anordnungen und Organisationsanweisungen an die nichtanwaltlichen Mitarbeiter sichergestellt gewesen ist, dass es grundsätzlich nicht dazu kommen kann ...” (Zitat der Vorinstanz im BGH-Beschluss vom 20.4.2020). Die letzte Chance, die richtige Organisation mit zurückreichendem Beweis zu belegen, hat die Kanzlei bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Natürlich empfiehlt sich, dass die Rechtsanwälte stets aktuell informiert sind und ihre Mitarbeiter im Büro schulen. Eingetragen sind gegenwärtig - und soweit wohl nützlich kommentiert - allein schon unter dem Suchwort „Kanzleiorganisation” mehr als 70 Entscheidungen.

Der zentrale Glaubenssatz der christlichen Eschatologie ist: Das Reich Gottes hat mit der Menschwerdung Jesu Christi und der Auferstehung begonnen, wie sie in Lukas 24,50-53 und der von Lukas verfassten Apostelgeschichte 1,1-11 (ebenso wie bei Matthäus, Johannes, Epheser, Thessalonicher und Hebräer) beschrieben wird. „Er ist am dritten Tag auferstanden und aufgefahren in den Himmel. Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.”

Und wie kommt es zum Vatertag?

Um es frühzeitig gesagt zu haben: Wenn die Bevölkerung die Konsequenzen im Sinne von Macron bald versteht und die Entwicklung voraussieht, wird sich die Parteienlandschaft grundlegend verändern.

Bundesgerichtshof Urteil vom 20.3.3020, bekannt gegeben am 19.5.2020.

Leitsatz: Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. BGB § 1018 Alt. 1; WEG § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3.

Nicht nur, weil unsere Kanzlei in diesen Rechtsstreit von Anfang an rechtsanwaltlich involviert war, auch bereits außergerichtlich, publizieren wir dieses heute bekannt gegebene Urteil gleich während der Woche. (Sonst veröffentlichen wir wichtige Urteile zum Nachbar- und Gartenrecht in einem weiten Sinne am Wochenende.) Dieses Urteil ist so reichhaltig, instruktiv und bestückt mit einigen Neuigkeiten, dass sich auch Kommentatoren eingehend mit ihm beschäftigen werden. Aus guten Gründen wird das Urteil in allen drei Verlautbarungswerken publiziert werden (Nachschlagewerk, BGHZ und BGHR). Den voranstehenden Leitsatz konkretisiert der V. Zivilsenat in fünf weiteren Leitsätzen.   

EuGH Urteil vom 14.5.2020 Rechtssache C-266/19 Eis GmbH gegen TO. Hervorhebungen von uns.

Dieses Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, und zwar zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) in Verbindung mit deren Anhang I Teil A.

Der EuGH formuliert einleitend: Es erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EIS GmbH, einem deutschen Unternehmen des Onlinehandels, und TO, einem ihrer Wettbewerber, der seine gewerbliche Tätigkeit als Einzelkaufmann ausübt, über dessen gegen EIS erhobene Forderung, ihre Geschäftspraxis zu unterlassen, die darin besteht, auf ihrer Website bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher keine Telefonnummer anzugeben.