EuGH Urteil vom 14.5.2020 Rechtssache C-266/19 Eis GmbH gegen TO. Hervorhebungen von uns.

Dieses Urteil ist in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen, und zwar zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) in Verbindung mit deren Anhang I Teil A.

Der EuGH formuliert einleitend: Es erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der EIS GmbH, einem deutschen Unternehmen des Onlinehandels, und TO, einem ihrer Wettbewerber, der seine gewerbliche Tätigkeit als Einzelkaufmann ausübt, über dessen gegen EIS erhobene Forderung, ihre Geschäftspraxis zu unterlassen, die darin besteht, auf ihrer Website bei den Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher keine Telefonnummer anzugeben.

Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 informiert der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise über die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, und gegebenenfalls über seine Telefonnummer, Faxnummer und E‑Mail-Adresse, damit der Verbraucher schnell Kontakt zu ihm aufnehmen und effizient mit ihm kommunizieren kann, sowie gegebenenfalls über die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt.

Begründung

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass die nach dieser Bestimmung „gegebenenfalls“ anzugebende Telefonnummer eines Unternehmers in einer Situation, in der sie dergestalt auf seiner Website zu finden ist, dass einem Durchschnittsverbraucher, d. h. einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, suggeriert wird, dass der Unternehmer diese Telefonnummer für seine Kontakte mit Verbrauchern nutzt, als verfügbar anzusehen ist.

In einem solchen Fall ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und h und Abs. 4 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Teil A dahin auszulegen, dass der Unternehmer, der einem Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gebunden ist, die Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts zur Verfügung stellt und hierbei auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anhang I Teil A zurückgreift, die betreffende Telefonnummer darin angeben muss, damit der Verbraucher ihm seine etwaige Entscheidung, von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, auf diesem Weg mitteilen kann.

Anmerkung

Wie ist eine Erklärung oder eine Ansicht im zu entscheidenden Einzelfall aufzufassen oder zu ermitteln? Oder zum Beispiel im Kartellrecht zur Ermittlung des relevanten Marktes die Ansicht des Bedarfsträgers? Der EuGH formuliert in der Regel, dass maßgeblich ist, wie der „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher” auffasst (europäisches Verbraucherleitbild). In dieser Entscheidung EIS ./. TO formuliert der EuGH dagegen:  „Durchschnittsverbraucher, d.h. der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher”. In diesem Urteil weicht der EuGH somit ohne Begründung und wohl nur zufällig von der üblichen Formulierung ab. Nach ihr heißt es nicht „normal informierte ...”, sondern „durchschnittlich informiert ...”. Selbst wenn der EuGH seine Rechtsprchung hätte ändern wollen, würde sich das Kernproblem nicht ändern: Wir haben immer wieder mit Beispielen darauf hingewiesen, dass niemand ohne repräsentative Umfrage zuverlässig wissen kann, wie der „durchschnittlich informierte ...” (oder nun der „normal informierte ...”) im zu entscheidenden Fall denkt. Die Praxis und die Theorie geht über dieses Thema hinweg. Wer jedoch ein Verfahren gewinnen möchte, muss das Thema klären, wenn er nicht auf gut Glück darauf hofft, dass der Richter so auffasst wie er.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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