HGer ZH Entscheid vom 5.12.2019, HG 170207-0. Marken „ONE” und „in One"

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Für die massgeblichen Verkehrskreise im Telekommunikationsbereich „ist deutlich erkennbar, dass mit „ONE” in Alleinstellung das Prinzip „All-in-One” zum Ausdruck gebracht werden soll.

Bei der Wortmarke „inOne” wird der beschreibende Charakter (…) in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen durch die Präposition 'in' – im Vergleich zu 'ONE' in Alleinstellung – noch verstärkt. Es wird erkennbar die inhaltsbezogene Aussage vermittelt, dass die Produkte unkompliziert und preisgünstig in einem einzigen Angebot kombiniert werden. Dies entspricht einer Anpreisung. Der Ausdruck 'inOne' stellt aufgrund seines beschreibenden, anpreisenden Charakters Gemeingut dar und ist somit im konkreten Sachzusammen als relativ freihaltebedürftig zu qualifizieren.
Bei der kombinierten Wort-/Bildmarke "inOne" (mit Farbanspruch weiss, blau, rot) gehen hingegen die „gestalterischen Elemente – etwa in Form von Strichen, Schraffierungen oder einfachen Umrahmungen – über blosses grafisches Beiwerk hinaus." Die Wort-/Bildmarke ist deshalb im Gesamteindruck unterscheidungskräftig, und folglich ist deren Eintragung zu bestätigen.

Anmerkung: 

Diese Entscheidung des Handelsgerichts des Kantons Zürich wurde soeben auch in den Ingres News veröffentlicht.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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